Dr. ERPel besucht manchmal den Online-Shop eines führenden deutschen Markenartikelherstellers, um dort Waschmittel zu kaufen. Beim letzten Kauf bekam er einen Gutschein, den er jetzt natürlich einlösen wollte. Doch der Online-Shop des Markenartikelherstellers wehrte sich.
Der Shop spricht chinesisch
Dr. ERPel suchte seine Waschmittel zusammen und tippte den Gutscheincode ein. Er erhielt als Antwort: Dieser Gutschein kann nicht eingelöst werden. Schade, dachte sich Dr. ERPel und ärgerte sich über die fantastischen Suchergebnisse des Online-Shops. Wenn er „Duft“ eingab, kam als Antwort nicht etwa eine Auswahl der gewünschten Düfte, sondern Bezeichnungen wie
WA SO 1503 L.
Eintippen heißt, wertlos machen
Dr. ERPel hatte trotz dieser kleinen Hürden sein Wunschprodukt gefunden und wollte nun seinen Gutschein einlösen. Der Shop verwehrte das, weil der Gutschein ja schon einmal eingetippt worden war. Dr. ERPel war durch reines Ein-tippen seinen Gutschein losgeworden. Daraufhin wandte er sich per E-Mail an den Support des Markenartikelherstellers. Nach einigem Hin und Her war dieser tatsächlich bereit, kostenlos die gewünschte Ware zu versenden. Allerdings wurde dies an einige Bedingungen geknüpft: So sollte noch mal eine schriftliche Bestellung aufgegeben werden, der Gutscheincode genannt werden (obwohl dieser ja bereits vorlag) und auch noch ein Foto der Waschmaschine mit Seriennummer gemacht werden.
Das wäre ein guter Beamter geworden
Dr. ERPel ist überzeugt, da geht noch mehr: Warum nicht auch den Mietvertrag oder den Hauskaufvertrag zeigen? Und ein Personalausweis wäre auch sinnvoll, denn diese Waschmittel geraten ja oft in die falschen Hände. Und natürlich muss der Waschmaschinenhersteller auch noch einen Grundriss des Hauses haben, am besten notariell beurkundet.
Im Ernst: Diesen Gutscheinprozess hat sich beim Markenartikelhersteller nie jemand angesehen, sonst wäre er nicht so schlecht umgesetzt worden.
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